Die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer an den kommenden Sonntagen ist der Deutschen Post AG und der DHL Delivery Düsseldorf GmbH zum Abbau des streikbedingten Arbeitsrückstandes auch nicht ausnahmsweise erlaubt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Eilverfahren entschieden (VG Düsseldorf, Az.: 15 L 2301/15 und 15 L 2312/15). Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

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