Der einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sogenannte harte Droge aufgenommen ist, führt dazu, dass die zuständige Behörde, die Fahrerlaubnis entziehen darf. Dies gilt unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoffkonzentration (VG Trier, Beschl. v. 31.03.2015, Az.: 1 L 669/15.TR).

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