Die im Sächsischen Jagdgesetz geregelte Jagdabgabe ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Dresden verfassungsgemäß. Es handele sich zwar um Sonderabgabe; die strengen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe seien hier aber erfüllt. Das VG hat die Berufung zugelassen (VG Dresden, Urt. v. 10.02.2016, Az.: 4 K 1186/13).

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