Die rückwirkende Neuregelung des sächsischen Besoldungsrechts ist verfassungskonform. Das Gesetz schaffe ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem und verstoße mangels belastender Wirkungen nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die Überleitungsvorschrift, nach der eine bestehende Stufenzuordnung aufgrund des bislang maßgeblichen Besoldungsdienstalters erhalten bleibt, sei im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2015, Az.: 2 BvR 413/15 u. a.).
Rückwirkende Neuregelung des sächsischen Besoldungsrechts verfassungskonform
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Verwaltungsrecht und getaggt als Besoldungsdienstalter, diskriminierendes Besoldungssystem, rückwirkende Neuregelung, Rückwirkung, Rückwirkungsverbot, sächsisches Besoldungsrecht, Stufenzuordnung, Überleitungsvorschrift, verfassungskonform, Verwaltungsvereinfachung. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.