Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entfernung eines Rettungssanitäters aus dem Beamtenverhältnis bestätigt, der einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus 50 Euro entwendet hatte. Die Umstände der Tat schlössen den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache aus, ohne dass es auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt ankomme (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, Az.: 2 C 6.14).

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