Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Die Revision wurde zugelassen (FG Münster, Urt. v. 18.03.2015, Az.: 11 K 829/14 E)

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