Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtberechtigten Motorradfahrer vor dem Zusammenstoß mit einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links abbiegenden Pkw-Fahrer kann eine Haftung des Motorradfahrers zu 70% rechtfertigen. Allerdings haftet auch der Pkw-Fahrer zu 30%, wenn der Unfall nur deswegen geschehen ist, weil er den Verkehr auf der Vorfahrtstraße nicht ausreichend beachtet und deswegen die hohe Geschwindigkeit des Motorrads nicht erkannt hat (OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2016, Az.: 9 U 43/15).

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