Die nach dem Landeswassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden sind lediglich berechtigt, einen Entwässerungsantrag daraufhin zu prüfen, ob eine Grundstücksentwässerungsanlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und – etwa nach ihrer Dimensionierung – tatsächlich geeignet ist, das Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Ihre Prüfungsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu Abwasseranlagen sowie einschlägiger DIN-Normen. Diese Prüfung obliegt vielmehr den Bauaufsichtsbehörden (OVG Koblenz, Urt. v. 12.02.2016, Az.: 10 A 10840/15.OVG).

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