Die Hochschulen dürfen nicht aus eigener Kompetenz Studienplätze außerhalb der Zulassungszahlenverordnungen vergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch für abgelehnte Studienplatzbewerber eine effektive gerichtliche Kontrolle der Kapazitätsfestsetzungen vereitelt wird (VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.05.2016, Az.: 1 VB 15/15).

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