Die polizeiliche Anordnung gegenüber einer in Gewahrsam genommenen Klägerin, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden, ist rechtswidrig. Unter anderem beanstandete das Gericht, dass bei der Entkleidung männliche Polizisten mitgewirkt hatten. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster gestellt werden (VG Köln, Urt. v. 25.11.2015, Az.: 20 K 2624/14).
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