Ein Polizeibeamter, der sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten nachhaltig in das Rotlichtmilieu begibt, verletzt seine Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten sowie die Pflicht, das Ansehen der Polizei zu wahren. In einem solchen Fall ist die Entfernung aus dem Dienst unerlässlich (VG Trier, Urt. v. 17.11.2015, Az.: 3 K 2121/15).

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