Der Planfeststellungsbeschluss für die Uckermark-Höchstspannungsleitung ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Es verweist auf Verstöße gegen zwingende naturschutzrechtliche Planungsvorgaben (BVerwG, Urt. v. 21.01.2016, Az.: 4 A 5.14).
Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar
von admin | Jan. 21, 2016 | Allgemein, Verwaltungsrecht