Der Leiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) durfte die Arbeitszeit für die Beschäftigten in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZAA) nicht ohne vorherige Zustimmung des Personalrats von der flexiblen Arbeitszeit mit Rahmen- und Kernzeit auf Funktionszeiten in Früh- und Spätschicht (6 bis 14.30 Uhr beziehungsweise 11 bis 19.30 Uhr) umstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.10.2015, Az.: OVG 60 PV 4.15).

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