Ein Autofahrer aus Berlin hat im Verfahren um die Umsetzung seines Pkw durch ein Abschleppunternehmen wegen eines vorübergehend geltenden absoluten Halteverbots einen Erfolg erzielt. Während die Vorinstanz von einer anlasslosen Nachschaupflicht des Klägers im ruhenden Verkehr ausgegangen war, hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt klargestellt, dass der Verkehrsteilnehmer nur dann zu einer Nachschau verpflichtet ist, wenn hierfür ein Anlass besteht. Das Gericht hat zudem bestätigt, dass sich die Anforderungen danach unterscheiden, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen (BVerwG, Urt. v. 06.04.2016, Az.: 3 C 10.15)
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