Eine Datenerhebung durch den Arbeitgeber mittels einer offenen Videoüberwachung ist unverhältnismäßig und damit nach § 32 I 1 BDSG aF unzulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer einen solchen psychischen Anpassungs- u. Leistungsdruck erzeugt, dass sie als eine einer verdeckten Videoüberwachung vergleichbar eingriffsintensive Maßnahme anzusehen ist und kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestand (BAG, Urt. v. 28.03.2019, Az.: 8 AZR 421/17).
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