Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. Dies wurde unter Hinweis auf die Friedhofssatzung entschieden (VG Mainz, Urt. v. 17.06.2015, Az.: 3 K 782/14.MZ).
Nutzungsberechtigter für Grabstätte allein verkehrssicherungspflichtig
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Verwaltungsrecht und getaggt als Friedhofssatzung, Grabeinfassung, Grabmal, Nutzungsberechtigter Grab, Standsicherheit. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.