In Berlin gilt seit Ende 2013 ein grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO). Für Ferienwohnungen gilt das Verbot erst seit dem 01.05.2016. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied jetzt mit Blick auf die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen in mehreren Fällen, dass das Verbot der Zweckentfremdung verfassungsgemäß ist. Die Nutzung von geschütztem Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stelle eine nach dem ZwVbG verbotene Zweckentfremdung dar. Die Berufung wurde jeweils zugelassen (VG Berlin, Urt. v. 08.06.2016, Az.: VG 6 K 103.16 u.a.).
Nutzung geschützten Wohnraums für Ferienwohnungen bleibt verboten
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