Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Polizeibeamten, der ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung über mehrere Monate wie ein Geschäftsführer die Securityfirma seiner Ehefrau geleitet hat und in dieser auch selbst als Sicherheitskraft tätig gewesen ist, aus dem Polizeidienst entfernt. Die Richter nahmen hier ein schweres Dienstvergehen an, vor allem weil er auch für die Sicherheitsfirrma unbefugt auf die polizeiliche Datenbank zugegriffen hatte (VG Trier, Urt. v. 03.02.2016, Az.: 3 K 3380/15.TR).

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