Ein Grundstücksnachbar muss Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze grundsätzlich als sozialadäquat hinnehmen. Mit dieser Begründung wurde die Klage der Miteigentümerin eines Wohngebäudes auf Einschreiten der Bauaufsicht gegen die Nutzung eines Stellplatzes auf dem benachbarten Grundstück als Abstellplatz für Mülltonnen abgewiesen ( VG Neustadt, Urt. v. 14.07.2016, Az.: 4 K 11/16.NW, nicht rechtskräftig).
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