Bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) handelt es sich um eine lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung der Verwaltung zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Eine solche MPU-Anordnung kann deshalb nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Klage sein (VG Neustadt, Urt. v. 20.01.2016, Az.: 1 K 936/15.NW).
MPU-Anordnung kann nicht selbstständig gerichtlich angefochten werden
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