Die Fahrerlaubnisbehörde hat, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Bei Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, oder nicht fristgerechter Beibringung des Gutachtens, kann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden (VG Trier, Beschl. v. 09.05.2016, Az.: 1 L 1375/16).

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