Die Geheimhaltung der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters in einem Verfahren auf Angleichung der Dienstaufgaben eines Professors durch die Leuphana Universität Lüneburg und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist rechtswidrig (OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.106, Az.: 14 PS 6/15).
Mitglieder einer Prüfungskommission im Verfahren auf Angleichung der Dienstaufgaben eines Professors müssen genannt werden
von admin | Feb. 12, 2016 | Allgemein, Verwaltungsrecht