Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution “abzuwohnen”. Denn dies hebele zulasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus (AG München, Urt. v. 05.04.2016, Az.: 432 C 1707/16, rechtskräftig).
Mieter haben kein Recht auf “Abwohnen” der Kaution
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