Einem erheblich strafrechtlich verurteilten Taxifahrer dürfen die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung und die Taxikonzession entzogen werden, weil er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden (VG Mainz, Beschl. v. 05.01.2016, Az.: 3 L 1527/15.MZ und 3 L 1528/15.MZ).

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