Das Verwaltungsgericht Gießen hält die Spielapparatesteuer der Stadt Marburg an der Lahn für rechtens. Deswegen hat es den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers abgelehnt, der sich gegen die Erhebung dieser Steuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate gewandt hatte( VG Gießen, Beschl. v. 09.02.2015, Az.: 4 L 3526/14.GI) Der Automatenbetreiber hat Beschwerde eingelegt, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheiden muss.
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