Einem Leiter eines privaten Forstbetriebs, der beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet ist und der zum Schutz seines Gehörs einen Schalldämpfer für seine Jagdwaffe benötigt, ist eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen des Schalldämpfers zu erteilen.  Zwar seien Erwerb, Besitz und Benutzung (Führen) eines Schalldämpfers nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig und bedürften daher der Erteilung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins. Beim Kläger lägen aber die im Waffengesetz geforderten Voraussetzungen für die Erteilung, inbesondere ein waffenrechtliches Bedürfnis, vor. Das VG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2014, Az.: 1 K 2227/13).

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