Die Kürzung des Pflegegeldes, das einer Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels grundsätzlich zusteht, ist nicht zu beanstanden, wenn diese nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 19.05.2016, Az.:5 C 36.15).

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