Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern, obliegt es dem Lehrer, auch nach Beginn der Schulferien, dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er sich wieder für dienstfähig ansieht. Unterlasse er dies, so verliere der Lehrer seine Dienstbezüge auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen, betonte das Gericht (BVerwG, Urt. v. 23.06.2016, Az.: 2 C 24.14).

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