Nach einer explosionsartigen Vermehrung der Sommergänse auf seinen Äckern in Folge der ihnen zugestandenen Schonzeit hat jetzt ein Landwirt erfolgreich auf die Aufhebung der Schonzeit geklagt. Der Landesbetrieb Wald und Holz war verpflichtet, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel dieser Wildarten von April bis Mitte Juli 2011 und 2012 in bestimmten Jagdbezirken aufzuheben (OVG Münster, Urt. v. 30.03.2015, Az.: 16 A 1610/13).
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