Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge muss den Eltern eines damals dreijährigen Kindes, dem von der Stadt Freital ab August 2012 kein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, die Kosten der Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte in Höhe von 5.718,27 Euro erstatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für den Freistaat Sachsen hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen (VG Dresden, Urt. v. 02.03.2016, Az.: 1 K 1542/12).

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