Dem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 I SGB X steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt des Widerspruchsführers zuvor an diesen keine Abrechnung übersandt hat, die den Anforderungen des § 10 RVG genügt. Diese Norm regelt allein das Innenverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt, nicht aber das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten (BSG, Urt. v. 02.12.2014 – B 14 AS 60/13 R).

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