Die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion sind bei einer Hochrisikopatientin als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (VGH Kassel, Urt. v. 10.03.2016, Az.: 1 A 1261/15).

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