Ein Finanzbeamter kann eine Erkrankung an Kontaktdermatitis durch Tonerstaub nicht als Dienstunfall geltend machen, da die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes kein typisches Gefährdungspotenzial aufweist (OVG Münster, Beschl. v. 08.07.2016, Az.: 3 A 964/15).
Kontaktdermatitis durch Tonerstaub kein Dienstunfall eines Finanzbeamten
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