Die Stadt Neustadt an der Weinstraße und die Verbandsgemeinde Flammersfeld können nicht geltend machen, die ihnen durch den Ausbau der frühkindlichen Förderung entstehenden Mehrkosten würden ihnen in verfassungswidriger Weise nur unzureichend ersetzt. Das Land hafte nicht nach dem Konnexitätsprinzip bei Veränderung der kommunalen Aufgaben durch Bundesrecht (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2015, Az.:VGH N 65/14).

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