Die Satzungen der Städte Mannheim und Lahr über eine Vergnügungssteuer für Wettbüros sind unwirksam. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit Urteilen vom 28.01.2016 in zwei Normenkontrollverfahren von Wettbürobetreibern entschieden (Az.: 2 S 1019/15 und 2 S 2067/14). In parallelen Berufungsverfahren zur Vergnügungssteuer für Wettbüros in den Städten Rastatt (Az.: 2 S 1231/15, 2 S 1232/15 und 2 S 1233/15) und Kehl (Az.: 2 S 1025/14, 2 S 1026/14 und 2 S 1027/14) hat der VGH die gegenüber den klagenden Wettbüros ergangenen Steuerbescheide für rechtswidrig erklärt.
Kommunale Vergnügungssteuer für Wettbüros ist unwirksam
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