Kommt ein Kreis seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nach, darf die Kommunalaufsicht Maßnahmen anordnen, die gegenüber kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zulässig sind. Dazu kann auch eine Erhöhung der Kreisumlage gehören (BVerwG, Urt. v. 16.06.2015, Az.: 10 C 13.14).

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