Aus Gründen der Sicherheit für die Kunden darf ein Sonnenstudio nicht ohne anwesendes Fachpersonal als Selbstbedienungsbetrieb geführt werden. Mit dieser Begründung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in München in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung eine entsprechende Untersagung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Die Revision wurde nicht zugelassen (VGH München, Urt. v. 15.12.2014, Az. 22 BV 13.2531).
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