Ein Bauvorbescheid, der die Umnutzung eines Wohnhauses in ein islamisches Gebetshaus als zulässig erachtet, wenn dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen wird, ist nicht zu beanstanden. Die Art einer solchen Nutzung verträgt sich sowohl mit dem Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebiets als auch mit dem eines Mischgebiets und einer Gemengelage (VG Koblenz, Urt. v. 25.02.2015, Az.: 1 K 937/14).

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