Es verstößt weder gegen Bundes- noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen (hier: Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge, §§ 50a ff. BeamtVG) gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009 (BVerwG, Urt. v. 23.06.2016, Az.: 2 C 17.14).

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