Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug auferlegt werden, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters ist nur dann zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. Letzteres sah das Gericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht so und lehnte eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Handwerksbetriebs ab (VG Mainz, Beschl. v. 02.12.2015, Az.: 3 L 1482/15.MZ).
Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark eines Handwerksbetriebs
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