Eine ausländische Staatsbürgerin, die lediglich ein formales Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgibt, das nicht von innerer Überzeugung getragen ist, hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (VG Aachen, Urt. v. 19.11.2015, Az.:5 K 480/14).

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