Leidet ein Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, spricht dies für eine Versorgungsehe. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz scheide in diesem Fall aus. Zugrunde lag die Klage einer 30 Jahre jüngeren Frau, die einen 83-jährigen ehemaligen Professor geheiratet hatte, der nach anderthalb Jahren Ehe verstorben ist. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen, hieß es in der Begründung (VG Trier, Urt. 05.07.2016, Az.: 1 K 940/16.TR).
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