Für die Zeit vor 2009 kann ein Beamter keinen Schadensersatz wegen versagter Beihilfe an den Lebenspartner verlangen. Denn erst 2012 habe der Europäische Gerichtshof geklärt, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen in den Geltungsbereich der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG falle. Das VG hat die Berufung und die Sprungrevision zugelassen (VG Berlin, Urt. v. 04.05.2016, Az.: VG 26 K 238.14).
Kein Schadensersatz wegen nicht gewährter Beihilfe an Lebenspartner für die Zeit vor 2009
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Verwaltungsrecht und getaggt als Beamte, Beihilfe, Beihilfe für Beamte, Berufung, Gleichbehandlung, Gleichbehandlungsrichtlinie, Lebenspartner, Schadensersatz, Sprungrevision, versagte Beihilfe, VG Berlin EuGH. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.