Entscheidet sich der Dienstherr, eine Stelle im Wege der Umsetzung zu besetzen, liegt darin ein sachlicher Grund, um ein nach Leistungskriterien eingeleitetes Auswahlverfahren abzubrechen. In diesem Fall ist es nicht diskriminierend und begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein behinderter Bewerber – ebenso wie alle anderen – nicht mehr zu einem Vorstellungsgespräch geladen wird (VG Koblenz, Urt. v. 22.04.2016, Az.: 5 K 56/16).
Kein Schadensersatz für schwerbehinderten Bewerber nach Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen Umsetzung
von admin | Mai 3, 2016 | Allgemein, Verwaltungsrecht