Entscheidet sich der Dienstherr, eine Stelle im Wege der Umsetzung zu besetzen, liegt darin ein sachlicher Grund, um ein nach Leistungskriterien eingeleitetes Auswahlverfahren abzubrechen. In diesem Fall ist es nicht diskriminierend und begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein behinderter Bewerber – ebenso wie alle anderen – nicht mehr zu einem Vorstellungsgespräch geladen wird (VG Koblenz, Urt. v. 22.04.2016, Az.: 5 K 56/16).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com