Der Austausch von Fenstern ist, sofern die Eigentümergemeinschaft für den Außenanstrich zuständig ist, in der Regel Sache der Eigentümergemeinschaft (AG München, Urt. v. 07.11.2016, Az.: 481 C 12070/14 WEG, rechtskräftig).
Kein eigenmächtiger Austausch von Fenstern bei Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für Außenanstrich
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein und getaggt als AG München, Außenanstrich, Austausch Fenster, WEG, Wohnungseigentümergemeinschaft, Zuständigkeit WEG. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.