Ein Beamter, gegen den in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße verhängt worden ist, darf nicht von vornherein von Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Geldbuße kann sich für den Bewerber aber ungünstig bei der Auswahlentscheidung auswirken (VG Mainz, Beschl. v. 25.03.2015, Az.: 4 L 98/15).

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