Ein Beamter, gegen den in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße verhängt worden ist, darf nicht von vornherein von Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Geldbuße kann sich für den Bewerber aber ungünstig bei der Auswahlentscheidung auswirken (VG Mainz, Beschl. v. 25.03.2015, Az.: 4 L 98/15).
Kein Ausschluss vom Beförderungsverfahren wegen Geldbuße in Disziplinarverfahren
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Verwaltungsrecht und getaggt als Auswahlentscheidung, Beamter, Beförderungsverfahren, Disziplinarmaßnahme, Geldbuße. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.