Ein Grundstückseigentümer aus Grevenbroich kann die jagdrechtliche Befriedung seines Grundstücks wegen ethischer Bedenken nicht verlangen. Zur Begründung hieß es, der Eigentümer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in einen ernsten Gewissenskonflikt gerate, wenn er die Jagd auf seinem Grundstück weiterhin dulden müsse.  Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich (VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015, Az.: 15 K 8252/14).

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