Das von der Inhaberin des Jagdbezirks in Lüdersburg in der Vergangenheit praktizierte Aussetzen von 2.000 bis 4.000 Wildenten im Frühjahr eines jeden Jahres mit anschließender durchgängiger Fütterung bis zur Bejagung der ausgesetzten Enten zum Jahresende verstößt sowohl gegen die bei der Hege von Wild nach dem Jagdrecht zu beachtenden Anforderungen als auch gegen das Gebot artgerechter Fütterung.  Gleichzeitig wurde klargestellt, dass die vom Landkreis Lüneburg getroffenen Anordnungen zur Untersagung dieser Praxis fehlerhaft seien. So habe der Landkreis kein uneingeschränktes Totalverbot des Aussetzens und Fütterns von Enten im gesamten Jagdbezirk aussprechen dürfen, da dies nicht erforderlich sei, so die Lüneburger Richter (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.07.2015, Az.: 4 ME 66/15).

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