Ein Gläubiger hat unter der Voraussetzung, dass sein Anspruch tituliert ist, auch dann einen Anspruch auf Einsicht in die Insolvenzakten, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt und die Schuldnerinzwischenzeitlich gelöscht und aufgelöst wurde.

 

OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2002 Az.: 6 VA 4/02

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