Die Veröffentlichung einer Anzeige für eine Immobilie mit Energieausweis ohne die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Pflichtangaben ist wettbewerbswidrig. Dies gilt sowohl für Verkäufer, Vermieter und Verpächter als auch für Makler (OLG Hamm, Urt. v. 04. u. 30.08.2016, Az.: 4 U 8/16 und 4 U 137/15).

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